Kombinationsleistung: Pflegegeld und Pflegedienst zusammen nutzen
Wer einen Pflegedienst nur für einen Teil der Pflege nutzt, bekommt daneben anteiliges Pflegegeld: Das Pflegegeld sinkt um den Prozentsatz, zu dem die Pflegesachleistung ausgeschöpft ist. Diese Kombinationsleistung gibt es ab Pflegegrad 2; an die gewählte Aufteilung ist man 6 Monate gebunden.
Das Wichtigste in Kürze
- Pflegegeld und Pflegesachleistung lassen sich ab Pflegegrad 2 kombinieren (§ 38 SGB XI).
- Gerechnet wird in Prozent: Nutzt der Pflegedienst einen Teil des Höchstbetrags, gibt es den übrigen Teil als Pflegegeld.
- Die Aufteilung gilt für 6 Monate. Die Abrechnung richtet sich nach dem, was der Pflegedienst tatsächlich abrechnet.
- Bis zu 40 % der Sachleistung lassen sich auch für anerkannte Alltagshilfen einsetzen; das zählt dann wie eine genutzte Sachleistung.
- Während Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege läuft die Hälfte des anteiligen Pflegegeldes bis zu 8 Wochen weiter.
Was ist die Kombinationsleistung?
Ab Pflegegrad 2 gibt es für die Pflege zu Hause zwei Wege: Pflegegeld, wenn Angehörige oder Bekannte pflegen (§ 37 SGB XI), oder die Pflegesachleistung, wenn ein zugelassener Pflegedienst kommt (§ 36 SGB XI). Viele Familien machen beides: Der Pflegedienst hilft morgens beim Duschen, den Rest übernimmt die Familie. Für diesen Fall gibt es die Kombinationsleistung (§ 38 SGB XI).
| Pflegegrad | Pflegegeld | Pflegesachleistung |
|---|---|---|
| Pflegegrad 2 | 347 € | 796 € |
| Pflegegrad 3 | 599 € | 1.497 € |
| Pflegegrad 4 | 800 € | 1.859 € |
| Pflegegrad 5 | 990 € | 2.299 € |
Wie wird das anteilige Pflegegeld berechnet?
Das Pflegegeld wird um den Prozentsatz gekürzt, zu dem die Pflegesachleistung genutzt wurde (§ 38 SGB XI). Maßgeblich ist, was der Pflegedienst im jeweiligen Monat abrechnet. Die Rechnung hat drei Schritte:
- Abrechnung des Pflegedienstes durch den Höchstbetrag der Pflegesachleistung teilen: Das ergibt den genutzten Anteil.
- Der Rest bis zum vollen Höchstbetrag ergibt den Anteil, der als Pflegegeld bleibt.
- Diesen Anteil auf das volle Pflegegeld anwenden.
Für wen passt die Kombinationsleistung?
Typisch ist sie, wenn ein Teil der Pflege fachliche Hilfe braucht und die Familie den Rest übernimmt, zum Beispiel:
- Der Pflegedienst übernimmt das Duschen und das Anziehen der Kompressionsstrümpfe, die Familie kocht, begleitet und ist abends da.
- Angehörige arbeiten tagsüber; der Pflegedienst kommt morgens, die Familie pflegt am Abend und am Wochenende.
- Nach einem Krankenhausaufenthalt hilft der Pflegedienst für einige Monate mehr, später übernimmt die Familie wieder mehr.
Welche Aufteilung passt, entscheidet die Familie mit dem Pflegedienst. Viele Pflegedienste erstellen dafür einen Kostenvoranschlag, aus dem hervorgeht, welcher Teil des Höchstbetrags voraussichtlich genutzt wird. Kostenlose Beratung dazu gibt es bei der Pflegekasse (§ 7a SGB XI) und im Pflegestützpunkt.
Wie rechnet der Pflegedienst ab?
Ein zugelassener Pflegedienst rechnet seine Leistungen direkt mit der Pflegekasse ab, bis zum Höchstbetrag des Pflegegrads. Die Familie bekommt einen Nachweis, welche Leistungen erbracht wurden. Liegt die Rechnung eines Monats über dem Höchstbetrag, zahlt die Familie den Rest selbst; das Pflegegeld entfällt in diesem Monat. Bei Pflegegrad 2 bis 5 lässt sich der Entlastungsbetrag nicht für Hilfe bei der Selbstversorgung einsetzen, wohl aber für andere Leistungen des Pflegedienstes (§ 45b Abs. 1 SGB XI).
Wie lange gilt die Aufteilung?
An die Entscheidung, in welchem Verhältnis Pflegegeld und Sachleistung genutzt werden, ist die pflegebedürftige Person für 6 Monate gebunden (§ 38 SGB XI). Das schafft Planungssicherheit für Familie und Pflegedienst. Wie viel der Pflegedienst tatsächlich abrechnet, kann trotzdem von Monat zu Monat schwanken; das anteilige Pflegegeld folgt der tatsächlichen Abrechnung.
Was passiert, wenn sich der Pflegegrad ändert?
Bewilligt die Pflegekasse einen höheren Pflegegrad, gelten die höheren Höchstbeträge für Pflegegeld und Sachleistung. Der Anteil, den der Pflegedienst nutzt, wird dann am neuen Höchstbetrag gemessen. Mehr dazu im Ratgeber Höherstufung.
Wie passen Alltagshilfen dazu?
Wer den Betrag für den Pflegedienst nicht ausschöpft, kann bis zu 40 % davon für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag einsetzen, etwa für eine Betreuungsgruppe oder Hilfe im Haushalt (§ 45a Abs. 4 SGB XI). Dieser Umwandlungsanspruch braucht keinen eigenen Antrag. Der umgewandelte Betrag zählt wie eine genutzte Sachleistung und mindert das anteilige Pflegegeld genauso. Zusätzlich steht der Entlastungsbetrag zur Verfügung.
Was gilt während Verhinderungs- und Kurzzeitpflege?
Während einer Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege zahlt die Pflegekasse die Hälfte des anteiligen Pflegegeldes weiter, das vor Beginn gezahlt wurde, jeweils bis zu 8 Wochen im Kalenderjahr (§ 38 SGB XI). Mehr dazu im Ratgeber Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege.
Was plant der Gesetzentwurf?
Der Entwurf für 2027 nennt die Pflegesachleistung „Sachleistungsbudget“ und das Pflegegeld „Entlastungsbudget“ und will die Beträge anheben. Die Kombination beider Leistungen bleibt nach dem Entwurf möglich. Der Entwurf ist vom Bundeskabinett beschlossen, der Bundestag hat noch nicht entschieden; die geplanten Beträge stehen im Vergleich 2026 und 2027.
Häufige Fragen
- Muss die Kombinationsleistung beantragt werden?
- Ja, die Pflegekasse muss wissen, dass Pflegegeld und Pflegedienst kombiniert werden. Ein formloser Antrag oder das Formular der Pflegekasse genügt.
- Was passiert, wenn der Pflegedienst in einem Monat mehr abrechnet?
- Dann sinkt das anteilige Pflegegeld für diesen Monat entsprechend. Schöpft der Pflegedienst den Höchstbetrag ganz aus, entfällt das Pflegegeld.
- Kann ich die Aufteilung früher ändern?
- Das Gesetz bindet an die gewählte Aufteilung für 6 Monate. Ändert sich die Pflegesituation wesentlich, lässt sich mit der Pflegekasse sprechen.
Quellen
- § 38 SGB XI (Kombinationsleistung)
- § 36 SGB XI (Pflegesachleistung)
- § 37 SGB XI (Pflegegeld)
- § 45a SGB XI (Umwandlungsanspruch)
- Bundesgesundheitsministerium: Leistungsbeträge 2026
- Methodik: so rechnet Klargrad
Stand: 26.10.2026. Zuerst veröffentlicht am 26.10.2026. Redaktion Klargrad.
Zitiervorschlag: Quelle: Klargrad, klargrad.de/ratgeber/kombinationsleistung, Stand 26.10.2026