Pflegegrad 2026 und 2027 im Vergleich: Punkte, Grenzen, Beträge
Nach dem Gesetzentwurf zur Pflegereform sollen ab dem 01.01.2027 höhere Punktgrenzen für die Pflegegrade 1 bis 3 und eine strengere Umrechnung in drei der sechs Bereiche gelten. Dieselbe Person kann dadurch weniger Punkte und einen niedrigeren Pflegegrad erhalten, während die Beträge je Pflegegrad zum Teil steigen sollen.
Das Wichtigste in Kürze
- Neue Punktgrenzen nach dem Entwurf: Pflegegrad 1 ab 15 statt 12,5, Pflegegrad 2 ab 30 statt 27, Pflegegrad 3 ab 50 statt 47,5. Pflegegrad 4 und 5 bleiben bei 70 und 90 Punkten.
- Strengere Umrechnung in den Modulen 1, 4, 6; die Module 2, 3, 5 bleiben gleich.
- Pflegegeld nach dem Entwurf: 380 € statt 347 € bei Pflegegrad 2, 630 € statt 599 € bei Pflegegrad 3, 890 € statt 800 € bei Pflegegrad 4, 1.080 € statt 990 € bei Pflegegrad 5.
- Der Entlastungsbetrag soll durch ein Sozialraumbudget ab Pflegegrad 2 ersetzt werden. Bei Pflegegrad 1 fällt er weg.
- Alle Werte für 2027 sind eine Prognose. Der Entwurf ist vom Bundeskabinett beschlossen, der Bundestag hat noch nicht entschieden.
Wie wird der Pflegegrad heute berechnet?
Bei der Begutachtung bewertet der Medizinische Dienst 64 Tätigkeiten des Alltags in sechs Bereichen, den Modulen (Anlage 1 SGB XI). Für jedes Modul werden die Einzelpunkte addiert und nach Anlage 2 SGB XI in gewichtete Punkte umgerechnet. Die Summe ergibt einen Wert zwischen 0 und 100 Punkten (§ 15 Abs. 3 SGB XI).
| Modul | Höchstens |
|---|---|
| 1. Mobilität | 10 Punkte |
| 2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten | 15 Punkte |
| 3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen | 15 Punkte |
| 4. Selbstversorgung | 40 Punkte |
| 5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen | 20 Punkte |
| 6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte | 15 Punkte |
Die Module 2 und 3 teilen sich ihr Gewicht: Es zählt nur der höhere der beiden Werte. Daran ändert der Entwurf nichts, ebenso wenig an den Modulen und ihren Gewichten.
Welche Punktgrenzen sollen 2027 gelten?
| Pflegegrad | Heute ab | Entwurf ab |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | 12,5 Punkten | 15 Punkten |
| Pflegegrad 2 | 27 Punkten | 30 Punkten |
| Pflegegrad 3 | 47,5 Punkten | 50 Punkten |
| Pflegegrad 4 | 70 Punkten | 70 Punkten |
| Pflegegrad 5 | 90 Punkten | 90 Punkten |
Für Kinder bis 18 Monate gilt eine eigene Einstufung, die eine Stufe höher beginnt (§ 15 Abs. 7 SGB XI). Auch dort sollen nach dem Entwurf dieselben neuen Grenzen gelten: Pflegegrad 2 ab 15 statt 12,5 Punkten, Pflegegrad 3 ab 30 statt 27, Pflegegrad 4 ab 50 statt 47,5.
Was ändert sich an der Umrechnung?
Der Entwurf ersetzt Anlage 2 SGB XI. In den Modulen 1 (Mobilität), 4 (Selbstversorgung), 6 (Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte) braucht es teils mehr Einzelpunkte für dieselben gewichteten Punkte. Die Module 2, 3, 5 bleiben, wie sie sind. Die farbigen Zeilen haben sich geändert.
| Gewichtet | Heute | Entwurf |
|---|---|---|
| 0 | 0–1 | 0–1 |
| 2,5 | 2–3 | 2–3 |
| 5 | 4–5 | 4–6 (geändert) |
| 7,5 | 6–9 | 7–9 (geändert) |
| 10 | 10–15 | 10–15 |
| Gewichtet | Heute | Entwurf |
|---|---|---|
| 0 | 0–2 | 0–3 (geändert) |
| 10 | 3–7 | 4–9 (geändert) |
| 20 | 8–18 | 10–24 (geändert) |
| 30 | 19–36 | 25–39 (geändert) |
| 40 | 37–54 | 40–54 (geändert) |
| Gewichtet | Heute | Entwurf |
|---|---|---|
| 0 | 0 | 0–1 (geändert) |
| 3,75 | 1–3 | 2–3 (geändert) |
| 7,5 | 4–6 | 4–6 |
| 11,25 | 7–11 | 7–11 |
| 15 | 12–18 | 12–18 |
Die Folge: Wer heute in einem dieser Bereiche knapp über einer Stufe liegt, rutscht nach dem Entwurf eine Stufe tiefer. Zusammen mit den höheren Grenzen kann das einen Pflegegrad Unterschied machen.
Wie wirkt sich das an einem Beispiel aus?
Welche Beträge sieht der Entwurf vor?
Der Entwurf bündelt mehrere Leistungen in Budgets und ändert ihre Namen. Die Tabelle stellt die heutigen Beträge für 2026 (Pflege-Budget) den Beträgen nach dem Entwurf gegenüber. Alle Werte für 2027 sind eine Prognose.
| Leistung | PG 1 | PG 2 | PG 3 | PG 4 | PG 5 |
|---|---|---|---|---|---|
|
Heute: Pflegegeld (im Monat)
§ 37 SGB XI | – | 347 € | 599 € | 800 € | 990 € |
|
Heute: Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (im Monat)
§ 40 Abs. 2 SGB XI | 42 € | 42 € | 42 € | 42 € | 42 € |
|
Entwurf: Pflegegeld (Entlastungsbudget) (im Monat)
§ 37 Abs. 1 SGB XI (Entwurf) | – | 380 € | 630 € | 890 € | 1.080 € |
|
Heute: Pflegesachleistung (im Monat)
§ 36 SGB XI | – | 796 € | 1.497 € | 1.859 € | 2.299 € |
|
Entwurf: Pflegesachleistung (Sachleistungsbudget) (im Monat)
§ 36 Abs. 3 SGB XI (Entwurf) | – | 890 € | 1.590 € | 2.090 € | 2.530 € |
|
Heute: Entlastungsbetrag (im Monat)
§ 45b SGB XI | 131 € | 131 € | 131 € | 131 € | 131 € |
|
Entwurf: Sozialraumbudget (im Monat)
§ 45b Abs. 1 SGB XI (Entwurf) | – | 175 € | 175 € | 175 € | 175 € |
|
Heute: Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (im Jahr)
§§ 39, 42a SGB XI | – | 3.539 € | 3.539 € | 3.539 € | 3.539 € |
|
Entwurf: Überbrückungsbudget (im Jahr)
§§ 39, 42 SGB XI (Entwurf) | – | 2.285 € | 2.285 € | 2.285 € | 2.285 € |
- Pflegegeld (Entlastungsbudget): Das Pflegegeld heißt im Entwurf Entlastungsbudget. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sollen keine eigene Leistung mehr sein und aus diesem Betrag bezahlt werden.
- Pflegesachleistung (Sachleistungsbudget): Der Höchstbetrag für einen zugelassenen Pflegedienst heißt im Entwurf Sachleistungsbudget.
- Sozialraumbudget: Ersetzt den Entlastungsbetrag. Ab Pflegegrad 2, nur für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, ohne Übertrag ins nächste Jahr. Bei Pflegegrad 1 entfällt der Betrag.
- Überbrückungsbudget: Ersetzt den gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Es zahlt Hilfe, wenn die pflegende Person ausfällt, und die Kurzzeitpflege.
- Für Menschen unter 25 Jahren soll das Sozialraumbudget 300 € im Monat betragen.
Die Begründung des Entwurfs sieht außerdem vor, die Leistungsbeträge ab 2029 jedes Jahr anzupassen. Die bisher für 2028 geplante Erhöhung soll entfallen.
Was bleibt gleich?
- die sechs Module, ihre Gewichte und die Fragen der Begutachtung (Anlage 1 SGB XI),
- die Umrechnung in den Modulen 2, 3, 5,
- die Grenzen für Pflegegrad 4 und 5,
- die Begutachtung zu Hause und der Bescheid mit Gutachten,
- das Recht, gegen den Bescheid Widerspruch einzulegen.
Wie sicher sind diese Zahlen?
Alle Angaben für 2027 stammen aus dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (Bundesrat-Drucksache 587/26). Der Regierungsentwurf wurde am 30. September 2026 vom Bundeskabinett beschlossen und am 9. Oktober 2026 dem Bundesrat zugeleitet (Drucksache 587/26). Die erste Lesung im Bundestag ist für den 5. November 2026 angesetzt. Entschieden hat der Bundestag noch nicht. Bis zur Abstimmung kann sich jede Zahl auf dieser Seite noch ändern. Klargrad prüft den Stand regelmäßig, ändert dann die Daten und das Datum „Stand“.
Der Pflegegrad-Check rechnet mit genau diesen Werten. Er zeigt den voraussichtlichen Pflegegrad nach heutigem Recht und darunter die Prognose nach dem Entwurf.
Häufige Fragen
- Gibt es 2027 weniger Pflegegeld?
- Nach dem Entwurf sollen die Beträge für das Pflegegeld steigen. Wer nach den neuen Regeln aber einen niedrigeren Pflegegrad erhält, bekommt den Betrag dieses Pflegegrads.
- Verliert man 2027 seinen Pflegegrad?
- Nach dem Entwurf nicht allein wegen der neuen Regeln. Ein bestehender Pflegegrad bleibt bis zu einer neuen Begutachtung und soll auch dann nicht nur wegen der neuen Grenzen sinken.
- Warum soll sich die Umrechnung ändern?
- Die Begründung des Entwurfs nennt die stark gestiegene Zahl pflegebedürftiger Menschen und die Finanzlage der Pflegeversicherung. Die neuen Werte orientieren sich an Empfehlungen eines Expertenbeirats aus dem Jahr 2013.
Quellen
- Gesetzentwurf der Bundesregierung (Pflegeneuordnungsgesetz), Bundesrat-Drucksache 587/26
- § 15 SGB XI (Pflegegrade heute)
- Anlage 2 SGB XI (Umrechnung heute)
- Bundesgesundheitsministerium: Leistungsbeträge 2026
- Methodik: so rechnet Klargrad
Stand: 26.10.2026. Zuerst veröffentlicht am 26.10.2026. Redaktion Klargrad.
Zitiervorschlag: Quelle: Klargrad, klargrad.de/ratgeber/pflegegrad-2026-2027-vergleich, Stand 26.10.2026