Methodik
Klargrad rechnet mit denselben Regeln wie die Begutachtung: § 15 SGB XI mit den Anlagen 1 und 2. Alle Beträge und Fristen haben eine Quelle und ein Prüfdatum.
Schritt 1: Einzelpunkte je Frage (Anlage 1)
Jede Frage im Check entspricht einem Kriterium der Anlage 1. Die Antwortknöpfe entsprechen der gesetzlichen Skala, zum Beispiel „selbständig“ bis „unselbständig“. Bei Verhalten zählt die Häufigkeit, bei Krankheit und Therapie die Zahl der Maßnahmen pro Tag, Woche oder Monat.
Schritt 2: gewichtete Punkte je Modul (Anlage 2)
| Modul | Gewicht | Höchstwert |
|---|---|---|
| 1. Mobilität | 10 % | 10 |
| 2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten | 15 % | 15 |
| 3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen | 15 % | 15 |
| 4. Selbstversorgung | 40 % | 40 |
| 5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen | 20 % | 20 |
| 6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte | 15 % | 15 |
Die Module 2 und 3 teilen sich 15 %: Es zählt nur der höhere der beiden Werte. Die Summe ergibt 0 bis 100 Punkte.
Schritt 3: Pflegegrad (§ 15 Abs. 3)
- Pflegegrad 1: ab 12,5 Punkten
- Pflegegrad 2: ab 27 Punkten
- Pflegegrad 3: ab 47,5 Punkten
- Pflegegrad 4: ab 70 Punkten
- Pflegegrad 5: ab 90 Punkten
Liegt ein Ergebnis bis zu 2,5 Punkte an einer Grenze, zeigen wir „knapp“. Eine besondere Situation nach § 15 Abs. 4 SGB XI (beide Arme und beide Beine nicht gebrauchsfähig) zeigen wir als Hinweis; sie wird nicht berechnet.
Gerechnet wird mit ganzen Zahlen in Hundertsteln, damit keine Rundungsfehler entstehen. Die Rechnung ist durch 20 handgerechnete Beispielfälle und Tests jeder Grenze abgesichert.
Prognose nach dem Entwurf für 2027
Kabinettsentwurf vom 30. September 2026. Dem Bundesrat am 9. Oktober 2026 als Drucksache 587/26 zugeleitet. Erste Lesung im Bundestag für den 6. November 2026 geplant. Der Entwurf sieht diese Grenzen vor: Pflegegrad 1 ab 15, Pflegegrad 2 ab 30, Pflegegrad 3 ab 50, Pflegegrad 4 ab 70, Pflegegrad 5 ab 90 Punkten. Berichte nennen weitere Änderungen an der Umrechnung, die noch nicht in prüfbarer Form vorliegen; die Prognose verwendet daher die heutige Umrechnung. Nach Angaben der Stiftung Warentest werden Anträge bis zum 31.12.2026 nach den bisherigen Regeln geprüft. Stand: 23.10.2026.
- Stiftung Warentest: Pflegereform – höhere Hürden und mehr Einschnitte
- gegen-hartz.de: Kabinett beschließt Pflegereform 2027
- buerger-geld.org: Stand des Gesetzgebungsverfahrens
Quellen und Prüfdatum
Kriterien: Anlage 1 SGB XI, geprüft am 23.10.2026.
- § 15 SGB XI , geprüft am 23.10.2026
- Anlage 1 SGB XI , geprüft am 23.10.2026
- Anlage 2 SGB XI , geprüft am 23.10.2026
- Pflegegeld (§ 37 SGB XI) , geprüft am 23.10.2026
- Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI) , geprüft am 23.10.2026
- Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI) , geprüft am 23.10.2026
- Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (§§ 39, 42a SGB XI) , geprüft am 23.10.2026
- Tages- und Nachtpflege (§ 41 SGB XI) , geprüft am 23.10.2026
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (§ 40 Abs. 2 SGB XI) , geprüft am 23.10.2026
- Zuschuss für den Umbau der Wohnung (§ 40 Abs. 4 SGB XI) , geprüft am 23.10.2026
- § 18c SGB XI , geprüft am 23.10.2026
- § 18c Abs. 5 SGB XI , geprüft am 23.10.2026
- § 37 Abs. 2 SGB X , geprüft am 23.10.2026
- § 84 Abs. 1 SGG , geprüft am 23.10.2026
- § 45b SGB XI , geprüft am 23.10.2026
- § 37 Abs. 3 SGB XI , geprüft am 23.10.2026
- § 33 Abs. 1 SGB XI , geprüft am 23.10.2026
Gesetzestexte sind amtliche Werke und gemeinfrei (§ 5 UrhG). Alle Erklärungen auf Klargrad sind eigene Formulierungen.