Pflegegrad noch 2026 beantragen: was der 31. Dezember bedeutet
Nach dem Gesetzentwurf zur Pflegereform zählt beim Pflegegrad das Recht am Tag des Antrags. Wer den Antrag bis zum 31.12.2026 bei der Pflegekasse stellt, wird noch nach den heutigen Regeln begutachtet, auch wenn die Begutachtung erst im neuen Jahr stattfindet. Der Entwurf ist vom Bundeskabinett beschlossen, der Bundestag hat noch nicht entschieden.
Das Wichtigste in Kürze
- Stichtag nach dem Entwurf: der 31.12.2026. Maßgeblich ist der Tag, an dem der Antrag bei der Pflegekasse eingeht (§ 142b Abs. 1 SGB XI im Entwurf).
- Ein formloser Antrag genügt: ein Anruf, ein kurzer Brief, ein Fax oder eine E-Mail an die Pflegekasse. Formulare können später folgen.
- Ab dem 01.01.2027 sollen höhere Punktgrenzen gelten (Pflegegrad 1 ab 15 statt 12,5 Punkten, Pflegegrad 2 ab 30 statt 27 Punkten, Pflegegrad 3 ab 50 statt 47,5 Punkten) und eine strengere Umrechnung in drei der sechs Bereiche.
- Leistungen gibt es ab dem Monat des Antrags, nicht erst ab dem Bescheid (§ 33 SGB XI).
- Der Entwurf kann sich im Bundestag noch ändern. Die erste Lesung ist für den 05.11.2026 angesetzt.
Was bedeutet der 31.12.2026 genau?
Die Bundesregierung will die Regeln für den Pflegegrad ab dem 01.01.2027 ändern. Der Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes enthält dafür eine Übergangsregel, den neuen § 142b SGB XI. Danach richtet sich die Begutachtung nach dem Recht, das am Tag der Antragstellung gilt. Für einen Antrag, der bis zum 31.12.2026 bei der Pflegekasse eingeht, wären das die heutigen Regeln.
Wichtig ist also der Antrag, nicht der Besuch der Gutachterin oder des Gutachters. Die Begründung des Entwurfs rechnet selbst mit vielen Anträgen vor dem Stichtag. Termine für die Begutachtung können deshalb in den Januar rutschen. Nach dem Entwurf ändert das nichts an den Regeln, die für den Antrag gelten.
Eine Ausnahme nennt der Entwurf: Bei einer Wiederholungsbegutachtung, die die Pflegekasse von sich aus veranlasst, zählt der Tag der Begutachtung. Dafür gibt es keinen neuen Antrag.
Noch ist das kein Gesetz. Der Regierungsentwurf ist vom Bundeskabinett beschlossen, der Bundestag hat noch nicht entschieden. Der Regierungsentwurf wurde am 30. September 2026 vom Bundeskabinett beschlossen und am 9. Oktober 2026 dem Bundesrat zugeleitet (Drucksache 587/26). Die erste Lesung im Bundestag ist für den 5. November 2026 angesetzt. Entschieden hat der Bundestag noch nicht. Klargrad prüft den Stand regelmäßig und ändert diese Seite, sobald sich etwas ändert.
Welche Regeln sollen ab 2027 gelten?
Der Entwurf hebt die Punktgrenzen für die unteren Pflegegrade an. Heute stehen sie in § 15 Abs. 3 SGB XI. Die Tabelle zeigt beide Fassungen. Die Werte für 2027 sind eine Prognose nach dem Entwurf.
| Pflegegrad | Heute ab | Entwurf ab 2027 |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | 12,5 Punkten | 15 Punkten |
| Pflegegrad 2 | 27 Punkten | 30 Punkten |
| Pflegegrad 3 | 47,5 Punkten | 50 Punkten |
| Pflegegrad 4 | 70 Punkten | 70 Punkten |
| Pflegegrad 5 | 90 Punkten | 90 Punkten |
Dazu kommt eine strengere Umrechnung in Anlage 2 SGB XI. In den Bereichen Mobilität, Selbstversorgung und Gestaltung des Alltagslebens braucht es nach dem Entwurf mehr Einzelpunkte für dasselbe Ergebnis. Beides zusammen kann dazu führen, dass dieselbe Person nach den neuen Regeln einen niedrigeren Pflegegrad erhält. Wie stark sich das auswirkt, zeigt der Vergleich 2026 und 2027.
Zählt der Anruf, der Brief oder die Begutachtung?
Es zählt der Tag, an dem der Antrag bei der Pflegekasse eingeht. Leistungen der Pflegeversicherung gibt es nur auf Antrag (§ 33 Abs. 1 SGB XI). Ein Antrag gilt auch dann als gestellt, wenn er bei einer anderen Sozialversicherung oder bei der Gemeinde eingeht; diese Stellen leiten ihn weiter (§ 16 Abs. 2 SGB I). Bei jeder Krankenkasse ist eine Pflegekasse eingerichtet (§ 46 SGB XI). Ein Antrag bei der Krankenkasse erreicht also die richtige Stelle.
Der Tag des Antrags hat noch eine zweite Bedeutung: Ab ihm läuft die Frist von 25 Arbeitstagen, in der die Pflegekasse entscheiden muss (§ 18c SGB XI). Und bewilligte Leistungen gibt es ab dem Monat des Antrags, auch wenn der Bescheid erst Wochen später kommt.
Wie stellt man einen formlosen Antrag?
Für den Antrag gibt es keine Formvorschrift (§ 9 SGB X). Ein Anruf genügt. Ein kurzer Brief, ein Fax oder eine E-Mail sind ebenso möglich. Der Brief braucht nur wenige Angaben:
- Name, Geburtsdatum und Anschrift der Person, die Hilfe braucht,
- die Versichertennummer von der Gesundheitskarte, falls zur Hand,
- den Satz „Ich beantrage Leistungen der Pflegeversicherung.“,
- Datum und Unterschrift.
Die Pflegekasse schickt danach ein eigenes Formular mit weiteren Fragen. Das Formular ändert nichts am Datum des Antrags. Wer den Antrag für einen Angehörigen stellt, legt eine Vollmacht bei oder reicht sie nach.
Ein schriftlicher Antrag hat einen Vorteil: Sie können das Datum belegen. Viele Familien schicken den Brief per Einschreiben oder per Fax mit Sendebericht. Nach einem Anruf können Sie die Pflegekasse bitten, den Eingang schriftlich zu bestätigen. Bei Klargrad erstellen Sie den Antrag und die Vollmacht kostenlos als PDF.
Was passiert nach dem Antrag?
- Die Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst, bei privat Versicherten Medicproof, mit der Begutachtung (§ 18 SGB XI).
- Sie bietet eine kostenlose Pflegeberatung an (§ 7a SGB XI). Die Beratung ist freiwillig.
- Eine Gutachterin oder ein Gutachter besucht die Person zu Hause und prüft sechs Bereiche des Alltags (§ 18a Abs. 2 SGB XI).
- Die Pflegekasse entscheidet spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags. Hält sie die Frist nicht ein und hat die Verzögerung zu vertreten, zahlt sie 70 € für jede begonnene Woche (§ 18c Abs. 5 SGB XI).
Der Entwurf sieht eine Änderung bei dieser Frist vor: Vom 01.01.2027 bis 30.04.2027 soll sie nur in besonders dringenden Fällen gelten (§ 142b Abs. 3 SGB XI im Entwurf). Für einen Antrag kurz vor Jahresende kann die Frist in diese Zeit fallen. Der Fahrplan rechnet das genaue Datum für Ihr Bundesland aus und weist darauf hin.
Und wenn nicht sicher ist, ob ein Pflegegrad erreicht wird?
Ein Antrag kostet nichts. Ob ein Pflegegrad vorliegt, entscheidet die Pflegekasse nach der Begutachtung. Erreicht die Person keinen Pflegegrad, erhält sie einen Bescheid mit Begründung und kann innerhalb von einen Monat Widerspruch einlegen. Ein späterer Antrag würde nach dem Entwurf nach den neuen Regeln begutachtet.
Der Pflegegrad-Check zeigt den voraussichtlichen Pflegegrad nach heutigem Recht und die Prognose nach dem Entwurf nebeneinander. Er rechnet mit denselben Gewichten und Grenzen wie die Begutachtung. Ob und wann ein Antrag gestellt wird, entscheidet die Familie. Kostenlose Beratung gibt es bei der Pflegekasse und im Pflegestützpunkt.
Was gilt für Menschen, die schon einen Pflegegrad haben?
Ein bestehender Pflegegrad soll nach dem Entwurf bleiben, bis eine neue Begutachtung stattfindet. Auch dann soll er nicht allein wegen der neuen Grenzen sinken (§ 142b Abs. 2 SGB XI im Entwurf). Wer heute einen höheren Pflegegrad beantragt, stellt ebenfalls einen Antrag; für ihn gilt nach dem Entwurf derselbe Stichtag. Mehr dazu steht im Ratgeber Höherstufung vor 2027.
Häufige Fragen
- Reicht ein Anruf bei der Pflegekasse als Antrag?
- Ja. Das Gesetz schreibt für den Antrag keine Form vor. Ein Brief oder ein Fax hat den Vorteil, dass Sie das Datum belegen können.
- Was gilt, wenn die Begutachtung erst nach dem 31.12.2026 stattfindet?
- Nach dem Gesetzentwurf zählt der Tag des Antrags, nicht der Tag des Besuchs. Ein Antrag aus diesem Jahr würde also nach den heutigen Regeln begutachtet.
- Ist die Regel zum Stichtag schon sicher?
- Nein. Sie steht im Gesetzentwurf, der vom Bundeskabinett beschlossen, der Bundestag hat noch nicht entschieden. Bis zur Abstimmung können sich Inhalt und Termine ändern.
Quellen
- Gesetzentwurf der Bundesregierung (Pflegeneuordnungsgesetz), Bundesrat-Drucksache 587/26
- Deutscher Bundestag: Bundestag berät über Neuordnung der Pflegeversicherung (1. Lesung)
- § 33 SGB XI (Leistungen auf Antrag)
- § 16 SGB I (Antragstellung)
- § 9 SGB X (keine Formvorschrift)
- § 18c SGB XI (Entscheidungsfrist)
- Methodik: so rechnet Klargrad
Stand: 26.10.2026. Zuerst veröffentlicht am 26.10.2026. Redaktion Klargrad.
Zitiervorschlag: Quelle: Klargrad, klargrad.de/ratgeber/pflegegrad-noch-2026-beantragen, Stand 26.10.2026