Entlastungsbetrag: wofür es das Geld gibt und wie Sie es bekommen
Der Entlastungsbetrag ist ein Zuschuss von bis zu 131 € im Monat für alle Pflegegrade bei häuslicher Pflege. Die Pflegekasse erstattet damit Rechnungen für anerkannte Hilfen im Alltag, für Tages- und Kurzzeitpflege oder für einen Pflegedienst; was in einem Jahr nicht genutzt wird, lässt sich bis zum 30.06. des Folgejahres nachholen.
Das Wichtigste in Kürze
- Bis zu 131 € im Monat, also 1.572 € im Jahr, ab Pflegegrad 1, für Menschen, die zu Hause gepflegt werden (§ 45b SGB XI).
- Ein eigener Antrag ist nicht nötig. Die Pflegekasse erstattet Kosten gegen Rechnung; bar ausgezahlt wird der Betrag nicht.
- Erstattet werden Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Leistungen eines Pflegedienstes und anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag.
- Nicht genutztes Geld eines Jahres kann bis zum 30.06. des Folgejahres eingesetzt werden. Danach verfällt es.
- Der Gesetzentwurf will den Betrag ab 2027 durch ein Sozialraumbudget ersetzen: 175 € im Monat ab Pflegegrad 2, bei Pflegegrad 1 nichts mehr.
Wer bekommt den Entlastungsbetrag?
Alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 bis 5, die zu Hause gepflegt werden (§ 45b Abs. 1 SGB XI). Er gilt zusätzlich zu Pflegegeld oder Pflegesachleistung. Der Anspruch entsteht, sobald ein Pflegegrad festgestellt ist; ein eigener Antrag ist nicht nötig (§ 45b Abs. 2 SGB XI). In einem Pflegeheim gibt es den Entlastungsbetrag nicht.
Der Entlastungsbetrag ist kein Ersatz für Pflegegeld, sondern kommt hinzu: Eine Familie mit Pflegegrad 3 erhält zum Beispiel Pflegegeld für die Pflege durch Angehörige und kann zusätzlich den Entlastungsbetrag für eine Betreuungsgruppe am Nachmittag einsetzen.
Wofür lässt sich der Entlastungsbetrag einsetzen?
Das Gesetz nennt vier Zwecke (§ 45b Abs. 1 SGB XI):
- Tages- oder Nachtpflege, zum Beispiel für den Eigenanteil an Unterkunft und Verpflegung,
- Kurzzeitpflege, ebenfalls etwa für Eigenanteile,
- Leistungen eines zugelassenen Pflegedienstes; bei Pflegegrad 2 bis 5 aber nicht für Hilfe bei der Selbstversorgung wie Waschen oder Anziehen,
- anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, zum Beispiel Betreuungsgruppen, Alltagsbegleitung oder Hilfe im Haushalt.
Welche Angebote zur Unterstützung im Alltag anerkannt sind, regelt jedes Bundesland in einer eigenen Verordnung (§ 45a Abs. 3 SGB XI). Das Gesetz nennt als Beispiele Betreuungsgruppen für Menschen mit Demenz, Helferkreise zur stundenweisen Entlastung, Alltagsbegleiter und Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 45a Abs. 1 SGB XI). Ob auch Nachbarschaftshilfe durch Einzelpersonen zählt, unterscheidet sich zwischen den Ländern.
Wie bekommt man das Geld?
Der Entlastungsbetrag ist eine Kostenerstattung. Die Familie bezahlt die Rechnung und reicht sie bei der Pflegekasse ein; die Kasse erstattet sie bis zum verfügbaren Betrag (§ 45b Abs. 2 SGB XI). Auf der Rechnung muss erkennbar sein, für welche der vier Leistungen sie gilt.
Für das Einreichen der Rechnungen erstellt Klargrad ein kostenloses Begleitschreiben aus festen Textbausteinen.
Was muss auf der Rechnung stehen?
Die Pflegekasse erstattet nur Rechnungen, die sie zuordnen kann. Hilfreich sind:
- Name und Anschrift des Anbieters und, bei Alltagshilfen, der Hinweis auf die Anerkennung nach Landesrecht,
- Name der pflegebedürftigen Person und die Versichertennummer,
- Datum und Art der Leistung, bei Stundensätzen die Zahl der Stunden,
- für welche der vier Leistungen die Kosten entstanden sind (§ 45b Abs. 2 SGB XI).
Was passiert mit Geld, das nicht genutzt wird?
Der Betrag sammelt sich über das Kalenderjahr an. Was am Jahresende übrig ist, wird in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen und kann bis zum 30.06. eingesetzt werden (§ 45b Abs. 1 SGB XI). Danach verfällt es. Der Fahrplan erinnert mit einem Kalendereintrag an diesen Tag.
Kann man auch die Pflegesachleistung für Alltagshilfen nutzen?
Ja, ab Pflegegrad 2. Wer den Betrag für einen Pflegedienst nicht ausschöpft, kann bis zu 40 % davon für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag verwenden (§ 45a Abs. 4 SGB XI). Das nennt sich Umwandlungsanspruch. Das Pflegegeld sinkt dann wie bei der Kombinationsleistung anteilig.
Was soll sich 2027 ändern?
Der Gesetzentwurf will den Entlastungsbetrag durch ein Sozialraumbudget ersetzen (§ 45b SGB XI im Entwurf). Geplant sind 175 € im Monat ab Pflegegrad 2 und 300 € für Menschen unter 25 Jahren. Das Budget soll nur noch für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag gelten, nicht mehr für Tagespflege, Kurzzeitpflege oder Pflegedienste, und es soll sich nicht mehr ansparen lassen. Bei Pflegegrad 1 soll der Betrag ganz entfallen; stattdessen ist eine Pflegebegleitung geplant.
Der Entwurf ist vom Bundeskabinett beschlossen, der Bundestag hat noch nicht entschieden. Bis dahin gilt der Entlastungsbetrag wie oben beschrieben. Den Vergleich aller Beträge zeigt der Ratgeber Pflegegrad 2026 und 2027.
Häufige Fragen
- Wird der Entlastungsbetrag auf das Konto überwiesen?
- Nur als Erstattung. Sie reichen Rechnungen ein, und die Pflegekasse erstattet sie bis zum verfügbaren Betrag; frei verfügbares Geld wie das Pflegegeld ist er nicht.
- Kann ich die Nachbarin für den Entlastungsbetrag bezahlen?
- Das hängt vom Bundesland ab. Jedes Land regelt, welche Angebote und Personen anerkannt werden; die Pflegekasse oder der Pflegestützpunkt weiß, was vor Ort gilt.
- Bekommen auch Menschen mit Pflegegrad 1 den Entlastungsbetrag?
- Ja, nach heutigem Recht ab Pflegegrad 1. Nach dem Gesetzentwurf soll er bei Pflegegrad 1 ab 2027 wegfallen.
Quellen
- § 45b SGB XI (Entlastungsbetrag)
- § 45a SGB XI (Angebote zur Unterstützung im Alltag)
- Bundesgesundheitsministerium: Leistungsbeträge 2026
- Gesetzentwurf der Bundesregierung (Pflegeneuordnungsgesetz), Bundesrat-Drucksache 587/26
- Methodik: so rechnet Klargrad
Stand: 26.10.2026. Zuerst veröffentlicht am 26.10.2026. Redaktion Klargrad.
Zitiervorschlag: Quelle: Klargrad, klargrad.de/ratgeber/entlastungsbetrag, Stand 26.10.2026