Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege: der gemeinsame Jahresbetrag

Stand: 26.10.2026 · Redaktion Klargrad. Geschrieben nach dem Gesetz und amtlichen Quellen. So entstehen unsere Ratgeber.

Verhinderungspflege bezahlt eine Vertretung, wenn die pflegende Person Urlaub macht, krank ist oder aus anderen Gründen nicht pflegen kann; Kurzzeitpflege bezahlt eine vorübergehende Pflege in einer Einrichtung. Ab Pflegegrad 2 stehen dafür zusammen bis zu 3.539 € im Jahr zur Verfügung, der gemeinsame Jahresbetrag.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gemeinsamer Jahresbetrag: bis zu 3.539 € je Kalenderjahr für beide Leistungen zusammen, ab Pflegegrad 2 (§ 42a SGB XI).
  • Jede der beiden Leistungen ist auf 8 Wochen im Kalenderjahr begrenzt.
  • Verhinderungspflege muss nicht vorher beantragt werden. Die Erstattung ist bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres möglich.
  • Vertreten nahe Angehörige ohne Erwerbsabsicht, zahlt die Kasse regelmäßig bis zum doppelten Pflegegeld, dazu nachgewiesene Kosten wie Fahrtkosten.
  • Während beider Leistungen läuft die Hälfte des Pflegegeldes bis zu 8 Wochen weiter.

Was ist Verhinderungspflege?

Wer einen Menschen mit mindestens Pflegegrad 2 zu Hause pflegt und wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen verhindert ist, kann eine Vertretung organisieren. Die Pflegekasse übernimmt die nachgewiesenen Kosten für längstens 8 Wochen im Kalenderjahr (§ 39 Abs. 1 SGB XI). Die Vertretung kann ein Pflegedienst übernehmen, eine Bekannte, ein Nachbar oder ein anderes Familienmitglied, zu Hause oder an einem anderen Ort.

Ein Antrag vorher ist nicht nötig. Die Erstattung muss bis zum Ende des Kalenderjahres beantragt werden, das auf die Vertretung folgt (§ 39 Abs. 1 SGB XI). Eine Vertretung im Sommer dieses Jahres lässt sich also noch bis Ende des nächsten Jahres abrechnen.

Was ist Kurzzeitpflege?

Kurzzeitpflege ist eine vorübergehende Pflege in einer Einrichtung, wenn die Pflege zu Hause zeitweise nicht möglich ist und Tages- oder Nachtpflege nicht ausreicht (§ 42 Abs. 1 SGB XI). Typische Anlässe sind die Zeit nach einem Krankenhausaufenthalt oder eine Krise in der Familie. Auch sie ist auf 8 Wochen im Kalenderjahr begrenzt.

Die Pflegekasse trägt die pflegebedingten Kosten, die Betreuung und die medizinische Behandlungspflege (§ 42 Abs. 2 SGB XI). Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlt die Familie selbst. Dafür lässt sich der Entlastungsbetrag einsetzen.

Wie funktioniert der gemeinsame Jahresbetrag?

Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege teilen sich einen Topf: bis zu 3.539 € je Kalenderjahr (§ 42a Abs. 1 SGB XI). Die Familie entscheidet selbst, wie sie ihn aufteilt, zum Beispiel zwei Wochen Kurzzeitpflege nach einer Operation und einige Tage Vertretung im Urlaub. Was im Kalenderjahr nicht genutzt wird, verfällt am Jahresende.

Pflegeeinrichtungen müssen nach der Leistung eine schriftliche Übersicht schicken, welcher Betrag über den Jahresbetrag abgerechnet werden soll (§ 42a Abs. 3 SGB XI). So behält die Familie den Überblick, was noch übrig ist. Das Pflege-Budget zeigt den Rest ebenfalls.

Was gilt, wenn Angehörige vertreten?

Vertreten Verwandte bis zum zweiten Grad, Verschwägerte oder Menschen aus demselben Haushalt, ohne das beruflich zu tun, zahlt die Pflegekasse regelmäßig bis zum doppelten monatlichen Pflegegeld des jeweiligen Pflegegrads (§ 39 Abs. 3 SGB XI). Auf Nachweis kommen notwendige Kosten hinzu, etwa Fahrtkosten oder ein Verdienstausfall. Alles zusammen darf den Jahresbetrag nicht übersteigen. Vertreten andere Personen oder ein Pflegedienst, gilt gleich der volle Jahresbetrag (§ 39 Abs. 2 SGB XI).

Verhinderungspflege durch nahe Angehörige: regelmäßige Obergrenze 2026
PflegegradBis zu
Pflegegrad 2 694 €
Pflegegrad 3 1.198 €
Pflegegrad 4 1.600 €
Pflegegrad 5 1.980 €

Welche Nachweise braucht die Erstattung?

  • wer die Pflege übernommen hat, mit Anschrift, und ob die Person verwandt ist oder im Haushalt lebt,
  • für welche Tage oder Stunden die Vertretung stattfand,
  • die Kosten: Rechnungen eines Pflegedienstes oder eine Quittung der Vertretungsperson,
  • bei nahen Angehörigen die Belege für zusätzliche Kosten, etwa Fahrtkosten oder einen Verdienstausfall.

Viele Pflegekassen haben dafür ein Formular. Klargrad erstellt ein Begleitschreiben aus festen Textbausteinen, das Sie mit den Belegen schicken.

Was wird während der Vertretung weitergezahlt?

Während einer Verhinderungspflege und einer Kurzzeitpflege zahlt die Pflegekasse die Hälfte des bisherigen Pflegegeldes weiter, jeweils für bis zu 8 Wochen im Kalenderjahr (§ 37 Abs. 2 SGB XI). Wer Pflegegeld und Pflegedienst kombiniert, erhält die Hälfte des anteiligen Pflegegeldes (§ 38 SGB XI).

Was plant der Gesetzentwurf für 2027?

Der Entwurf will den gemeinsamen Jahresbetrag durch ein Überbrückungsbudget ersetzen: bis zu 2.285 € je Kalenderjahr ab Pflegegrad 2 (§ 39 SGB XI im Entwurf). Es soll Hilfe in akuten Situationen bezahlen, etwa wenn die pflegende Person plötzlich ausfällt, und die Kurzzeitpflege. Der Betrag läge damit unter dem heutigen Jahresbetrag von 3.539 €. Der Entwurf ist vom Bundeskabinett beschlossen, der Bundestag hat noch nicht entschieden; bis dahin gilt alles, was oben steht.

Häufige Fragen

Muss Verhinderungspflege vorher beantragt werden?
Nein. Es genügt, nach der Vertretung die Erstattung mit Nachweisen zu beantragen, spätestens bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres.
Gibt es Verhinderungs- und Kurzzeitpflege auch bei Pflegegrad 1?
Nein, beide Leistungen gibt es ab Pflegegrad 2. Bei Pflegegrad 1 kann der Entlastungsbetrag für Kurzzeitpflege eingesetzt werden.
Wird nicht genutztes Geld ins nächste Jahr übertragen?
Nein. Der gemeinsame Jahresbetrag gilt je Kalenderjahr und beginnt am 1. Januar neu.

Ihr nächster Schritt

Klargrad erstellt das Begleitschreiben für die Erstattung der Verhinderungspflege als PDF. Sie legen die Belege bei und schicken es selbst.

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Quellen

Stand: 26.10.2026. Zuerst veröffentlicht am 26.10.2026. Redaktion Klargrad.

Zitiervorschlag: Quelle: Klargrad, klargrad.de/ratgeber/verhinderungspflege-kurzzeitpflege, Stand 26.10.2026