Wohnung anpassen: Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Die Pflegekasse zahlt für einen Umbau der Wohnung, der die Pflege zu Hause ermöglicht, deutlich erleichtert oder mehr Selbständigkeit bringt, bis zu 4.180 € je Maßnahme. Das gilt ab Pflegegrad 1; weil Leistungen erst ab dem Antrag gezahlt werden, stellen Familien den Antrag meist, bevor der Umbau beginnt.
Das Wichtigste in Kürze
- Bis zu 4.180 € je Maßnahme, ab Pflegegrad 1 (§ 40 Abs. 4 SGB XI).
- Leben mehrere Pflegebedürftige zusammen, gibt es den Betrag für jede Person, für eine gemeinsame Maßnahme höchstens 16.720 €.
- Typisch sind eine bodengleiche Dusche, Haltegriffe, ein Treppenlift, breitere Türen oder eine Rampe.
- Die Pflegekasse entscheidet innerhalb von 3 Wochen, mit Begutachtung innerhalb von 5 Wochen. Sonst gilt der Antrag als genehmigt.
- In einer Mietwohnung braucht der Umbau die Erlaubnis des Vermieters, der sie in der Regel geben muss (§ 554 BGB).
Was zählt als wohnumfeldverbessernde Maßnahme?
Gemeint sind Umbauten und Hilfen in der Wohnung, die die Pflege zu Hause ermöglichen, sie deutlich erleichtern oder der pflegebedürftigen Person ein möglichst selbständiges Leben zurückgeben (§ 40 Abs. 4 SGB XI). Das Gesetz nennt als Beispiel technische Hilfen im Haushalt. Häufig sind:
- eine bodengleiche Dusche statt einer Badewanne,
- Haltegriffe, eine Toilettensitzerhöhung, die fest eingebaut wird,
- ein Treppenlift oder ein Plattformlift,
- breitere Türen, eine Rampe oder das Entfernen von Schwellen,
- eine Küche oder ein Waschbecken in einer Höhe, die im Sitzen erreichbar ist.
Der Zuschuss ist nachrangig: Muss ein anderer Träger zahlen, etwa die Krankenkasse für ein Hilfsmittel, geht dieser vor (§ 40 Abs. 4 SGB XI).
Wie viel zahlt die Pflegekasse?
Bis zu 4.180 € je Maßnahme, für alle Pflegegrade von 1 bis 5 (§ 28a SGB XI). Leben mehrere Menschen mit Pflegegrad in einer Wohnung, gilt der Betrag für jede Person; für eine gemeinsame Maßnahme sind es höchstens 16.720 €. Bei mehr als 4 Berechtigten wird dieser Betrag auf ihre Versicherungen aufgeteilt.
Was als eine Maßnahme gilt, legen die Pflegekassen aus. In der Regel zählen alle Umbauten, die in einer Pflegesituation zur gleichen Zeit nötig sind, zusammen als eine Maßnahme. Ändert sich die Lage später, etwa weil ein Treppenlift dazukommt, ist ein neuer Zuschuss möglich.
Was bezuschusst die Pflegekasse nicht?
Der Zuschuss gilt nur für Umbauten, die mit der Pflege zusammenhängen. Eine allgemeine Renovierung, neue Möbel ohne Bezug zur Pflege oder Schönheitsreparaturen gehören nicht dazu. Auch Kosten über dem Höchstbetrag trägt die Familie selbst. Hilfsmittel, die die Krankenkasse bezahlt, etwa ein Rollstuhl, sind keine wohnumfeldverbessernde Maßnahme.
Wie läuft der Antrag?
- Beraten lassen. Pflegekasse, Pflegestützpunkt und Wohnberatungsstellen kennen die Möglichkeiten. Manchmal empfiehlt auch die Begutachtung bereits einen Umbau.
- Kostenvoranschlag einholen. Ein Angebot eines Handwerksbetriebs mit Beschreibung des Umbaus.
- Antrag stellen. Formlos bei der Pflegekasse, mit dem Kostenvoranschlag. Leistungen gibt es erst ab dem Antrag (§ 33 Abs. 1 SGB XI).
- Entscheidung abwarten. Die Pflegekasse muss innerhalb von 3 Wochen entscheiden, wenn sie eine Pflegefachperson oder den Medizinischen Dienst beteiligt, innerhalb von 5 Wochen. Teilt sie keinen hinreichenden Grund für eine Verzögerung mit, gilt der Antrag nach Ablauf der Frist als genehmigt (§ 40 Abs. 7 SGB XI).
Welche Unterlagen helfen beim Antrag?
- ein Kostenvoranschlag mit einer Beschreibung des Umbaus,
- eine kurze Begründung, wie der Umbau die Pflege erleichtert oder mehr Selbständigkeit bringt, zum Beispiel „kann nicht mehr über den Wannenrand steigen“,
- Fotos des heutigen Zustands, wenn die Pflegekasse sie anfragt,
- in einer Mietwohnung die Zustimmung des Vermieters.
Wohnberatungsstellen, die es in vielen Städten und Kreisen gibt, beraten oft kostenlos zu Umbauten und kennen Handwerksbetriebe mit Erfahrung. Der Pflegestützpunkt nennt die Stelle vor Ort.
Was gilt in einer Mietwohnung?
Mieterinnen und Mieter können verlangen, dass der Vermieter bauliche Veränderungen erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen. Er darf nur ablehnen, wenn ihm der Umbau auch unter Berücksichtigung der Interessen der Mieter nicht zuzumuten ist (§ 554 Abs. 1 BGB). Ob die Wohnung beim Auszug zurückgebaut werden muss, regeln Mietvertrag und Absprache mit dem Vermieter.
In einer Eigentumswohnung kann jede Eigentümerin und jeder Eigentümer angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen, etwa eine Rampe am Hauseingang. Über die Durchführung beschließt die Eigentümergemeinschaft (§ 20 Abs. 2 WEG).
Ändert die Pflegereform etwas am Zuschuss?
Der Gesetzentwurf für 2027 ändert den Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach unserem Stand nicht; er bleibt eine Leistung ab Pflegegrad 1. Der Entwurf ist vom Bundeskabinett beschlossen, der Bundestag hat noch nicht entschieden. Ändert sich das im Bundestag, ändert Klargrad diese Seite.
Häufige Fragen
- Muss der Antrag vor dem Umbau gestellt werden?
- Leistungen gibt es erst ab dem Antrag. Wer vorher baut, riskiert, dass die Pflegekasse nichts bezahlt; deshalb steht der Antrag mit Kostenvoranschlag meist am Anfang.
- Zahlt die Pflegekasse einen Treppenlift?
- Ein Treppenlift kann eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme sein. Die Pflegekasse zahlt dann bis zu 4.180 €; Kosten darüber trägt die Familie.
- Gibt es den Zuschuss mehrmals?
- Ja, wenn sich die Pflegesituation ändert und ein neuer Umbau nötig wird. Was in einer Situation gleichzeitig nötig ist, zählt als eine Maßnahme.
Quellen
- § 40 SGB XI (wohnumfeldverbessernde Maßnahmen)
- § 28a SGB XI (Leistungen bei Pflegegrad 1)
- § 33 SGB XI (Leistungen auf Antrag)
- § 554 BGB (Umbau in der Mietwohnung)
- § 20 WEG (Umbau in der Eigentumswohnung)
- Bundesgesundheitsministerium: Leistungsbeträge 2026
- Methodik: so rechnet Klargrad
Stand: 26.10.2026. Zuerst veröffentlicht am 26.10.2026. Redaktion Klargrad.
Zitiervorschlag: Quelle: Klargrad, klargrad.de/ratgeber/wohnung-anpassen, Stand 26.10.2026